Amazon-Lager in Polen, Tschechien und sonstigem europäischen Ausland – steuerliche Registrierung und Pflichten

Verkäufer, die Ihre Produkte über Amazon anbieten und vertreiben, haben die Möglichkeit das Angebot „Versand durch Amazon“ wahrzunehmen. Amazon übernimmt in diesem Fall die gesamte Lagerlogistik bis hin zur Lieferung zum Endkunden.

Unter den Stichworten „Programm Mitteleuropa“ und „paneuropäischer Versand“ forciert Amazon die Internationalisierung dieses Angebots. Seller bzw. Verkäufer werden durch Sonderangebote aber auch durch wirtschaftlichen Druck (Erhöhung der Lagerkosten in Deutschland bei Nichtteilnahme am Programm) dazu ermutigt, auch die Logistikzentren von Amazon im europäischen Ausland zu nutzen.

In beiden Programmen bedeutet dies, dass die Verkäufer Amazon eine Erlaubnis erteilen, deren Logistiklager in Polen und Tschechien zu nutzen. Im Programm „paneuropäischer Versand“ wird Amazon darüber hinaus erlaubt, auch Lager in Frankreich, Spanien, Italien und Großbritannien zu nutzen.

Grundsätzliche steuerliche Regelungen:

Die Teilnahem an diesen Programmen bedeutet für die Verkäufer eine erhebliche Zunahme an Komplexität im Zusammenhang mit der Beachtung steuerlicher Vorschriften in Deutschland und dem europäischen Ausland. Beim Versand aus Deutschland an Privatkunden kam es im Wesentlichen „nur“ darauf an, die verschiedenen Lieferschwellen im europäischen Ausland im Auge zu behalten (§ 3c EStG) bzw. Nachweise/Belege für den umsatzsteuerfreien Versand in das Drittland (z.B. Schweiz oder USA) vorzuhalten (§ 4 Nr. 1a UStG, § 6 UStG).

Bei Nutzung der Amazon-Lager im europäischen Ausland bewegt Amazon die Waren aus Deutschland in ausländische Logistiklager (z.B. Polen und Tschechien). Die Waren werden dann aus diesen Lagern direkt an die Endkunden geliefert.

Hierbei sind die zwei Warenbewegungen („Amazon Inland“ zu „Amazon Ausland“ und „Amazon Ausland“ zum „Endkunden“) steuerlich gesondert zu betrachten.

1.1 Lieferung von „Amazon Inland“ zu „Amazon Ausland“

Bei der Bewegung der Ware durch Amazon von Deutschland in das ausländische Warenlager als „rechtsgeschäftsloses Verbringen“ liegen die steuerlichen Voraussetzungen des „Innergemeinschaftlichen Verbringens“ vor. Die Bewegung der Ware aus Deutschland in das Ausland stellt steuerlich eine Lieferung dar (§ 3 UStG), die nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei ist. Der Verkäufer muss dabei alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass zum Zeitpunkt der Lieferung in das ausländische Warenlager eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Staates vorliegt.

Wichtig:

Das Finanzgericht München (FG München, Az.: 14 K 1511/14; Vorlagebeschluss an den EuGH C-24/15) ist der Meinung, dass das Verbringen nicht umsatzsteuerfrei erfolgen kann, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung keine ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer vorliegt. Im Ergebnis bedeutet diese Auffassung, dass die Bewegung der Ware in das ausländische Amazon-Lager aus Deutschland ohne eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu besitzen, deutsche Umsatzsteuer auslöst.

Zwar hat das FG Köln in einem ähnlichen Fall entschieden (Az.: 4 K 3157/11), dass die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Steuerbefreiung nicht notwendig ist. Allerdings kann nur empfohlen werden bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage vor der Warenbewegung in das EU-Ausland eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des entsprechenden Staates zu beantragen.

1.2. Lieferung aus dem Lager „Amazon Ausland“ an den privaten „Endkunden“

Wird die Ware aus dem europäischen Ausland (z.B. Polen) durch Amazon an den Endkunden versendet, handelt es sich um eine weitere Lieferung. Nach europäischem Mehrwertsteuerrecht ist die Ware grundsätzlich in dem Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen, aus dem diese versendet wurde, d.h. versendet Amazon die Ware aus dem Lager in Polen, unterliegt diese Lieferung grundsätzlich der polnischen Umsatzsteuer (23%). Dies gilt selbst dann, wenn der private Endkunde und der Verkäufer beide in Deutschland ansässig sind.

Ausnahme:

Werden die so genannten Lieferschwellen eines bestimmten Landes überschritten, so gilt für die die Lieferschwelle übersteigenden Umsätze der Steuersatz des Landes in dem die Lieferung endet. Für Deutschland z.B. beträgt die Lieferschwelle EUR 100.000. Erfolgt die Lieferung aus einem polnischen Warenlager von Amazon und wird die Lieferschwelle für Lieferungen nach Deutschland i.H.v. EUR 100.000 überschritten, so gilt für die Umsätze die darüber hinausgehen, der deutsche Umsatzsteuersatz von19%. (und nicht der polnische Steuersatz).

Versandhändler haben darüber hinaus die Möglichkeit auf die Anwendung der maßgebenden Lieferschwelle zu verzichten („Option“). Dies hat zur Folge, dass die Lieferschwelle für das Land, für das der Verzicht erklärt wurde, nicht gilt.

Wichtig:

  • Zuständig für den Verzicht der Lieferschwelle ist das Land, in dem die Lieferung beginnt (Art. 34 Abs. 4 MWStSystRL). D.h. soll auch für Waren aus den Lagern in Polen und Tschechien, aus denen private Endkunden in Deutschland beliefert werden, der deutsche Umsatzsteuersatz unabhängig von der Lieferschwelle gelten, so wäre das Wahlrecht ggü. dem polnischen und/oder tschechischen zuständigen Finanzamt zu erklären.
  • Das europäische Umsatzsteuerrecht sieht keine Form für die Ausübung der Option vor. Diese sollte (selbstverständlich) aber schriftlich erfolgen.
  • Eine rückwirkende Option ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zulässig und kaum durchführbar.
  • Die Option bindet den Versandhändler für 2 Jahre.

Registrierungspflichten im Ausland:

Die Teilnahme am „Programm Mitteleuropa“ und/oder „paneuropäischer Versand“ von Amazon macht daher eine steuerliche Registrierung in Polen/Tschechien (sowie ggf. Großbritannien, Frankreich, Italien und Spanien) notwendig. Darüber hinaus sind je nach Land periodische (monatlich, quartalsweise, jährlich) Meldungen bei den jeweiligen Finanzbehörden einzureichen.

Risiken bei zu später oder gar nicht erfolgter Registrierung

Die Risiken und (finanziellen) Folgen einer Nichtregistrierung bzw. zu späten Registrierung im europäischen Ausland können erheblich sein. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit können hier nur einige mögliche Folgen/Risiken stichpunktartig aufgeführt werden:

  • Im europäischen Ausland kann die verspätete Registrierung oder Nichtregistrierung je nach Land zu empfindliche Strafen und Zuschläge auslösen.
  • Auch die Nichtbeachtung der formalen Regeln im Ausland (z.B. in Bezug auf die Rechnungsstellung) kann je nach Land zu Strafen und Zuschlägen führen.
  • Wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Lieferungen weiterhin der deutschen Umsatzsteuer unterliegt und entsprechende Rechnungen mit 19% Umsatzsteuer ausgestellt, so wird diese Umsatzsteuer in Deutschland grundsätzlich auch geschuldet (§ 14c UStG).  Eine Korrektur der Rechnungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (insb. muss der Zugang der korrigierten Rechnung nachgewiesen werden, was bei einer Vielzahl von Privatkunden wohl nur sehr schwer gelingen kann).
  • Wie oben beschrieben ist nach jetziger Rechtslage damit zu rechnen (beachte allerdings: FG Köln Az.:4 K 3157/11), dass ein (innergemeinschaftliches) Verbringen von Waren in das Lager im Ausland durch Amazon nur dann umsatzsteuerfrei in Deutschland erfolgen kann, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung in das ausländische Lager eine ausländische Umsatzsteuer-ID vorlag.
  • Die vorsätzliche oder groß fahrlässige Missachtung der umsatzsteuerlichen Regeln im Ausland kann auch in Deutschland eine Steuerhinterziehung darstellen (§ 370 Abs. 6 und 7 AO). Die kann auch selbst dann gelten, wenn in Deutschland zu Unrecht zu viel Umsatzsteuer gezahlt werden.

Fazit

Die durch Amazon angestrebte Internationalisierung mit dem „Programm Mitteleuropa“ und/oder dem „paneuropäischer Versand“ bieten aufgrund der Auswirkung des potentiellen Kundenstamms attraktive wirtschaftliche Möglichkeiten für Händler. Allerdings sollten unbedingt die komplexen steuerlichen Regeln in jedem Land berücksichtigt werden, welches durch die Nutzung der von Amazon aufgelegten Programme betroffen ist. Insbesondere ist die Registrierungspflicht in dem jeweiligen EU-Ausland zu beachten. Werden diese Regeln nicht befolgt, können für die Verkäufer empfindliche Strafen und Zuschläge drohen.

Wichtiger Hinweis: Aller hier gemachten Angaben sind nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Diese Angaben stellen aber keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Wir können daher für die hier gemachten Angaben keine Haftung übernehmen.

Gerne beraten wir Sie aber individuell zu Ihren Anliegen. Mit unseren Partner, die in den jeweiligen Ländern ansässig sind, können wir auch die umsatzsteuerliche Registrierung in Polen, Tschechien, Großbritannien, Frankreich, Italien und Österreich bewerkstelligen.