17. April 2026
E-Reporting auch für deutsche Unternehmen mit Bezug zu Frankreich
Im Zusammenhang mit der Reform der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich ist zwischen der elektronischen Rechnungsstellung (E-Invoicing) (1) und der Übermittlung von Transaktions- und Zahlungsdaten (E-Reporting) (2) zu unterscheiden.
(1) Elektronische Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsstellung betrifft ausschließlich Transaktionen zwischen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen. Sie gilt daher nicht für ausländische Unternehmen ohne feste Niederlassung in Frankreich.
(2) Datenübermittlung (E-Reporting)
Dagegen können diese Unternehmen der E-Reporting-Pflicht unterliegen, wenn sie Transaktionen durchführen, die als in Frankreich erbracht gelten und für die sie die französische Mehrwertsteuer schulden.
-B2B-Geschäfte: Dies betrifft insbesondere nicht in Frankreich ansässige Unternehmen, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen erbringen, die als in Frankreich erbracht gelten.
Wenn der Kunde keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Frankreich hat, ist der ausländische Lieferant (hier der deutsche) zur Zahlung der französischen Mehrwertsteuer verpflichtet und muss die Transaktions- und Zahlungsdaten an die Behörden übermitteln.
-Ist der Kunde hingegen in Frankreich umsatzsteuerlich registriert, wird er selbst mehrwertsteuerpflichtig. Folglich wird die Mehrwertsteuer von diesem Kunden selbst abgerechnet, und die E-Reporting-Pflicht obliegt dem Leistungsempfänger/Käufer.
-Auch innergemeinschaftliche Erwerbe durch einen nicht in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen fallen in den Anwendungsbereich des E-Reportings. Eine Übergangsregelung sieht jedoch eine Verschiebung der E-Reporting-Pflicht für selbstabgerechnete Umsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe auf den 1. September 2027 vor.
Zur Information: Der allgemeine Zeitplan sieht wie folgt aus:
-1. September 2026 für Großunternehmen und mittelständische Unternehmen;
-1. September 2027 für KMU und Kleinstunternehmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für ein deutsches Unternehmen, das nicht in Frankreich ansässig ist und keine feste Niederlassung unterhält, keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung im Sinne von Artikel 289 bis des CGI (frz. Steuergesetzbuch) besteht.
Hingegen kann eine E-Reporting-Pflicht bestehen, wenn das Unternehmen in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig ist, insbesondere:
-im B2C-Bereich, wenn der Umsatz der französischen Mehrwertsteuer unterliegt, d. h. beim Verkauf an eine in Frankreich ansässige Privatperson;
-im B2B-Bereich, wenn der Kunde in Frankreich nicht umsatzsteuerlich registriert ist;
-im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Frankreich.
In diesen Fällen müssen bestimmte Transaktionsdaten und gegebenenfalls Zahlungsdaten im Rahmen des E-Reporting-Systems an die französischen Steuerbehörden übermittelt werden.
Was müssen deutsche Unternehmen typischerweise tun?
- Prüfen, ob sie in Frankreich umsatzsteuerlich registriert sind oder steuerbare Umsätze erzielen (z. Niederlassung, Lager, Online‑Verkäufe an französische Endkunden).
- Analyse der betroffenen Prozesse: B2B‑Inland (aus französischer Sicht), internationale B2B‑Transaktionen und B2C‑Umsätze, die künftig gemeldet werden müssen.
- Auswahl einer technischen Lösung (z. zertifizierter Plattform‑Dienstleister oder angebundene ERP/EDI‑Lösung), die die vorgeschriebenen Formate und Meldefrequenzen unterstützt.
- Anpassung von ERP/Finanzbuchhaltung (z. Datenfelder, Mapping auf französische Formate, Prozess für fortlaufende Meldungen) sowie Schulung von Finance‑ und Tax‑Teams
