Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist ein typisches „Artikelgesetz“: Mit etwa 130 Einzelmaßnahmen quer durch das Steuerrecht ändert es eine Vielzahl von Gesetzen. Es reagiert auf aktuelle Erfordernisse, setzt EU-Vorgaben und die Ergebnisse der Rechtsprechung um, regelt fachliche Fragen und korrigiert redaktionelle Fehler. Außerdem vereinfacht es steuerliche Regelungen und trägt damit zum Abbau bürokratischer Hürden bei. Es enthält viele einzelne Regelungen, die thematisch nicht miteinander verbunden und überwiegend technisch sind. Aber auch einige steuerliche Verbesserungen für Bürgerinnen und Bürger sind enthalten.

Die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmen im Überblick:

Erweiterung der Kleinunternehmerregelung

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Kleinunternehmerregelung in Deutschland deutlich ausgeweitet. Sie gilt nun auch für Unternehmer aus anderen EU-Ländern. Deutsche Unternehmer können sie in anderen EU-Staaten nutzen. Die Umsatzgrenzen werden erhöht: 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Ein spezielles Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern wird eingeführt. Kleinunternehmer sind von der E-Rechnungspflicht befreit, müssen aber E-Rechnungen empfangen können.

Änderungen beim Vorsteuerabzug

Ab dem 1. Januar 2026 wird der Vorsteuerabzug für Leistungsempfänger aus Rechnungen von Ist-Versteuerern (Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten versteuern, § 20 UStG) an die Bezahlung der Rechnung geknüpft. Bisher war der Vorsteuerabzug bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich, unabhängig von der Zahlung. Ist-Versteuerer sind künftig verpflichtet, in ihren Ausgangsrechnungen auf die Ist-Versteuerung hinzuweisen, damit Leistungsempfänger den richtigen Zeitpunkt für ihren Vorsteuerabzug bestimmen können.

Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflicht wird in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. A EstG erweitert. Die Änderung zielt darauf ab, Hindernisse bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zu beseitigen. Nichtselbständige Arbeit gilt nun als im Inland ausgeübt, auch wenn sie tatsächlich im Ausland erbracht wurde. Dies ermöglicht eine umfassendere beschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Diese Änderung tritt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 in Kraft.  

Erweiterter Datensatz der E-Bilanz

Die in § 5b EStG geregelte Verpflichtung zur Übermittlung der sog. E-Bilanz wird insbesondere um die zugrunde liegenden unverdichteten Kontennachweise, den Anlagenspiegel und das Anlagenverzeichnis erweitert. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG vor, so sind diese ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Durch diese Ergänzungen sollen Rückfragen der Finanzverwaltung bei der Veranlagung reduziert werden.

Die Übermittlungspflicht der unverdichteten Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten sind erst für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Anpassung des Meldestandards zu Dividendenerträgen an die FASTER-Richtlinie der EU

Das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz von 2021 zielte darauf ab, die Verfahren zur Entlastung von Kapitalertragsteuer und Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige zu vereinfachen und zu digitalisieren. Es führte eine Kapitalertragsteuer-Datenbank ein und verschärfte die Haftung für Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen, um Missbrauch und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. § 45b EStG ergänzte die Anforderungen für Steuerbescheinigungen. Das JStG 2024 passte diesen Meldestandard an die EU-FASTER-Richtlinie an, um Überschneidungen bei Meldepflichten zu vermeiden. Die FASTER-Richtlinie zielt auf einen einheitlichen Rahmen zur Entlastung von Quellensteuern bei grenzüberschreitenden Anlagen und zur Reduzierung von Steuerbetrug bei Dividendenzahlungen ab. Der neue Meldestandard gilt für alle in- und ausländischen Dividendenzahlungen ab dem 01.01.2027, unabhängig von der Anwendbarkeit der FASTER-Richtlinie im Einzelfall. Die ursprünglich für 2025 geplante Anwendung der AbzStEntModG-Vorschriften wurde somit um zwei Jahre verschoben.

Umwandlungssteuerrecht

Die Frist für die Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz wurde neu geregelt. Sie muss nun spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung elektronisch übermittelt werden. Dies gilt auch für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre und unterjährige Umwandlungen.

Bei der Behandlung einer Verschmelzung beim Anteilseigner bleibt der Buchwertansatz weiterhin antragsgebunden. Der Antrag muss spätestens mit der ersten Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Die Gewerbesteuerbelastung bei mittelbaren Übertragungen wurde präzisiert. Künftig unterliegt auch ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer, wenn ein Anteil an einer vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird.

Eine gesetzliche Änderung korrigiert die Rechtsprechung zu Entnahmen im Rückwirkungszeitraum. Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum sind nun bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Diese Neuregelung gilt für Einbringungen ab dem 1.1.2024.

Weitere steuerliche Neuerungen

  • Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften wird erleichtert.
  • Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei EU-/EWR-/Schweizer Einkünften wird unter bestimmten Bedingungen ermöglicht.
  • Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer-Vermögensbeteiligungen gelten nun auch für Konzernunternehmen (rückwirkend ab 2024).
  • Lohnsteuerliche Pauschalierungswahlrechte können durch Lohnsteuer-Anmeldung oder Erklärung ausgeübt werden.
  • Für die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden ist nur noch die Kommunikation über ELSTER und ERiC zugelassen.
  • Steuervorauszahlungen sind nicht nur Zahlungen auf später ggf. entstehende Steuern, sondern selbst als Steuerschulden zu qualifizieren. Die Hinterziehung von Steuervorauszahlungen kann in unrichtigen Angaben sowohl in einem Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen als auch bei der Steuererklärung des Vorjahres.