Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Das Kabinett plant mit dem Gesetzentwurf vom 04.06.2025 durch einen schnellen Anschub wachstumswirkender Investitionen verbunden mit langfristigen Entlastungen, die der Wirtschaft auf Dauer Planungssicherheit geben, gezielt Investitionsanreize und damit neues Wachstum zu schaffen.
Konkret umfasst der Gesetzentwurf insbesondere folgende Punkte:
Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG)
Mit diesem Abschreibungs-Booster sollen sämtliche Unternehmen von einer jährlichen Abschreibungsmöglichkeit in Höhe von 30 Prozent für Ausrüstungsinvestitionen profitieren. Die Umsetzung ist unkompliziert, wodurch die Anreize schnell und flächendeckend wirken sollen. Die beschleunigte Abschreibung gilt für Investitionen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 getätigt werden. Normalerweise werden neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Nun wird eine degressive Abschreibung (AfA) von 30 Prozent eingeführt. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Anschaffungsjahr 30 Prozent der Kosten steuerlich geltend machen können. In den beiden Folgejahren könnten dann jeweils weitere 30 Prozent des verbleibenden Restwerts abgeschrieben werden.
Senkung der Körperschaftsteuer (§23 Abs. 1 KStG)
Ab 2028 soll die Körperschaftsteuer schrittweise gesenkt werden, wodurch die steuerliche Belastung für Unternehmen deutlich sinken soll. Vorgesehen ist eine Reduktion um jeweils ein Prozentpunkt pro Jahr, von aktuell 15 auf künftig 10 Prozent innerhalb von fünf Jahren. Ab dem Jahr 2032 würde die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen somit bei rund 25 Prozent statt wie bisher bei etwa 30 Prozent liegen.
Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes (§ 34a Abs. 1 EStG)
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer soll der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) gesenkt werden. Durch diese Maßnahmen soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden.
Förderung betrieblicher E-Mobilität (§ 7 Abs. 2a EstG / § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EstG)
Unternehmen sollen damit 75 Prozent der Anschaffungskosten für betrieblich genutzte E-Fahrzeuge bereits im Jahr der Anschaffung steuerlich abschreiben können. Im folgenden Jahr ließen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent. Diese Regelung gilt für Elektroautos, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 erworben werden. Zusätzlich soll die Preisobergrenze für die steuerliche Förderung von elektrischen Dienstwagen von derzeit 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden.
Erweiterung der Forschungszulage (§3 FZulG)
Um Investitionen in Forschung weiter zu stärken, wird die Forschungszulage ausgebaut. Von 2026 bis 2030 wird die maximale Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungsförderung von zehn auf zwölf Millionen Euro erhöht. Darüber hinaus sollen die förderfähigen Anwendungen erweitert werden. Pauschale Abschläge sollen zudem das Verfahren vereinfachen und den bürokratischen Aufwand reduzieren.