Verrechnungspreise
Neue Verwaltungsgrundsätze zu Verrechnungspreisen am 12.12.2024 veröffentlicht – Klarstellung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch die Finanzverwaltung
Kurz vor Jahresende hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die überarbeiteten „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ herausgegeben. Darin wird der Fremdvergleichsgrundsatz bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen – insbesondere verbundenen Unternehmen – präzisiert. Die Finanzverwaltung orientiert sich hierbei im Wesentlichen an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022, die der Veröffentlichung als Anlage beigefügt sind. Gleichzeitig konkretisiert das BMF die oft offen formulierten Vorgaben der OECD. Die neuen Verwaltungsgrundsätze treten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 in Kraft und ersetzen die Version vom 6. Juni 2023.
Insbesondere zu Konzernfinanzierungen ergeben sich Neuerungen aus dem Gesetz, die durch die neuen Verwaltungsgrundsätze konkretisiert wurden. Für Neufinanzierungen oder bei wesentlichen Änderungen an Bestandsfinanzierungen greifen die Neuregelungen bereits im Jahr 2024.
Änderungen zur Konzernfinanzierung im Wachstumschancengesetz
Mit dem Wachstumschancengesetz, das im Frühjahr 2024 in Kraft trat, wurden neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen eingeführt. Diese betreffen insbesondere die Abzugsfähigkeit von Zinsen, die an ausländische Konzerngesellschaften gezahlt werden (§ 1 Abs. 3d AStG n.F.), sowie die Einstufung bestimmter Finanzierungstätigkeiten als regelmäßig funktions- und risikoarme Dienstleistungen. Für letztere soll die Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, wobei lediglich ein geringer Gewinnaufschlag zulässig ist (§ 1 Abs. 3e AStG).
Rechtssicherheit durch Konkretisierung der Finanzverwaltung
Die Einführung der gesetzlichen Neuerungen stieß bei Unternehmen auf Kritik – einerseits wegen Abweichungen von den OECD-Richtlinien, die Risiken von Doppelbesteuerung bergen, andererseits aufgrund zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe, die zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Am 14. August 2024 legte das BMF einen Entwurf zur Anwendung der neuen Vorschriften vor. Die finale Fassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 wurde am 12. Dezember 2024 veröffentlicht und enthält nun detaillierte Anweisungen zur Umsetzung der Regelungen in § 1 Abs. 3d und 3e AStG.
Erleichterungen für Unternehmen
Die neuen Verwaltungsanweisungen bringen Unternehmen einige Erleichterungen, da die Finanzverwaltung in vielen Zweifelsfällen eine steuerzahlerfreundliche Auslegung vorsieht:
- Kapitaldienstfähigkeit: Neben dem vorhandenen Vermögen des Schuldners dürfen auch Anschlussfinanzierungen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der wirtschaftlichen Verhältnisse.
- Risikobehaftete Finanzierungen: Finanzierungsbeziehungen mit Unsicherheiten, etwa im Start-up-Bereich, können dennoch als fremdüblich anerkannt werden.
- Verwendung des Fremdkapitals: Dieses muss mit dem Unternehmenszweck vereinbar sein. Die großzügige Auslegung schließt die Verwendung für Ausschüttungen oder die Vorhaltung einer Liquiditätsreserve bei Akquisitionsfinanzierungen ein.
- Nachweispflichten: Für die Anerkennung von Betriebsausgaben müssen die Kriterien „Kapitaldienstfähigkeit“, „wirtschaftlicher Bedarf“ und „Verwendung für den Unternehmenszweck“ kumulativ glaubhaft gemacht werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Im Fall eines Verstoßes wird der Betriebsausgabenabzug nur für den nicht fremdüblichen Teil verweigert.
- Zinssatzbestimmung: Während grundsätzlich das Konzernrating herangezogen wird, erlaubt das BMF unter bestimmten Voraussetzungen auch Vereinfachungen oder Einzelratings.
- Zeitliche Anwendung: Die neuen Regelungen gelten 2024 noch nicht für Finanzierungsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und bereits umgesetzt sind, es sei denn, es treten nach dem 31. Dezember 2023 wesentliche Änderungen ein. Die Verwaltungsgrundsätze bestätigen außerdem die vollumfängliche Geltung der Neuregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 – auch für Finanzierungsbeziehungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begründet worden sind. In diesem Fall soll es ausreichend sein, die Voraussetzungen für die Anerkennung zum 31.12.2024 glaubhaft zu machen. Für Neufinanzierungen oder bei wesentlichen Änderungen an Bestandsfinanzierungen greifen die Neuregelungen bereits im Jahr 2024.
Trotz der unternehmensfreundlichen Auslegung stellen die Neuregelungen für viele Unternehmen eine erhebliche Belastung dar. Besonders ab 2025, wenn die Vorschriften auch für bestehende Finanzierungen uneingeschränkt gelten, ist eine Überprüfung und Anpassung der Finanzierungsstrukturen dringend anzuraten.