Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Am dem 1. Januar 2024 gelten neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gilt ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften.

Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden.

Welche sind die wichtigsten Veränderungen und worauf müssen Sie als Unternehmer besonders achten?

1. Allgemeines

Warum wird das Personengesellschaftsrecht modernisiert?

Die gesetzlichen Regeln hierfür im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 705 ff BGB) sind zum Teil über 100 Jahre alt. Damals hat man nicht daran gedacht, dass sich die GbR nach und nach zu einer Rechtsform mit eigener Rechtsfähigkeit entwickeln würde. Jetzt wird das Recht dem Geschäftsleben angeglichen und die GbR wird eine Rechtsform, die klare und verständliche Regeln bekommt.

Wann und für wen ändern sich die Regeln der GbR?

Die neuen gesetzlichen Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Es gibt keine Übergangsregelung. Die Regeln gelten nicht nur für Neugründungen, sondern auch für bestehende Gesellschaften.

Was sind die wichtigsten Änderungen?

Die neue Regelung trennt eindeutig zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR.  Die GbR kann zukünftig in ein Register eingetragen werden, das neu entstehende Gesellschaftsregister. Eine eingetragene GbR trägt den Rechtsformzusatz „eGbR“.

2. Rechtsfähigkeit der GbR

Bedeutung

Bislang hatte das BGB eine Rechtsfähigkeit der GbR nicht vorgesehen, diese entwickelte sich erst durch die Rechtsprechung. Zukünftig wird das BGB ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR unterscheiden.

Die nichtrechtsfähige GbR, die sogenannte Innengesellschaft, wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Sie dient dem ausschließlichen Zweck, Rechtsverhältnisse von Gesellschaftern untereinander zu gestalten.

Die rechtsfähige GbR, auch Außen-GbR oder Außengesellschaft, nimmt dagegen am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens ist. Neu ist auch, dass die rechtsfähige GbR im Verhältnis zu Dritten erst entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Folgen

Die GbR ist Trägerin von Rechten und Pflichten, sie kann z.B. selbst Verträge im eigenen Namen abschließen. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft zugeordnet. Das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr. Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig. Sie kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Daneben ist weiterhin die Klage gegen einzelne Gesellschafter möglich.

3. Was bedeutet die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister (eGbR)?

Was ist das Gesellschaftsregister?

Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR, geführt wird es von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.

Muss sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?

Es besteht keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, wenn die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit nachzuweisen. Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, haben die Gesellschafter grundsätzlich die Wahl, ob sie die GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen.

Notarielle Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister.

Eintragung, Änderungen, z.B. des Namens, des Gesellschafterbestandes, der Vertretungsbefugnis oder des Sitzes der eingetragenen GbR (eGbR), müssen notariell angemeldet werden.

Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen.

Die eGbR zählt nunmehr auch zu den umwandlungsfähigen Rechtsformen nach dem UmwG.

Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).

Wann besteht eine faktische Eintragungspflicht für eine GbR?

  • Immobilien: Im Grundbuch eingetragene GbR

Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte durch eine GbR ist materiellrechtlich nur wirksam, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Ab 1. Januar 2024 können Grundstücksrechte im Grundbuch allerdings nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Wichtig: Für eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht jedoch keine unmittelbare Pflicht, sich am 1. Januar 2024 im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss aber spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.

  • GbR als Gesellschafterin

Die GbR kann sich als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligen, wie z.B. einer eGbR, OHG, KG, GmbH usw. Neu ist, dass eine GbR künftig zwingend im Gesellschaftsregister registriert sein muss, damit ihre Gesellschafterstellung im jeweiligen Register, etwa dem Handelsregister, eingetragen werden kann.

Name der eGbR

Mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z.B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z.B. GmbH & Co. eGbR.

Die nicht eingetragene GbR sollte den Rechtsformzusatz GbR tragen, um den Rechtsverkehr über die Rechtsform aufzuklären.

Sitz der eGbR

Neu: Die Gesellschafter der eGbR können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz). Dabei muss es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handeln, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen.

Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht. Ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).

Vertretungsbefugnis

Bisher hatten Gesellschafter gegenüber Dritten nur dann die Vertretungsbefugnis, wenn sie gleichzeitig zur Geschäftsführung befugt waren. Dabei ging das BGB vom Regelfall der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Neu: Das Gesetz geht als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne eine Verknüpfung mit der Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschafter können von dieser Regel abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.

Da die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister eingetragen wird, kann sich der Rechtsverkehr einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren. Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen, etwa mit einer Vollmacht.

4. Sonstiges

Mitteilungspflicht im Transparenzregister

Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen dem Transparenzregister mitzuteilen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies weiterhin nicht.

Die neue GbR und das Steuerrecht

Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften nicht verbunden. Es verbleibt bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Auf Ebene der Einkommensteuer soll es für die Personengesellschaften grundsätzlich beim Transparenzprinzip, also der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters, bleiben.

Aufgrund der Reform fällt bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft das Gesamthandprinzip als Grundlage für die Besteuerung von Personengesellschaften weg.  Daher soll der § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO im geplanten Wachstumschancengesetz für November diesbezüglich neu geregelt werden, wonach Wirtschaftsgüter, die einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, wie beim Gesamthandprinzip, den Beteiligten weiterhin anteilig zugerechnet werden.

Problematisch könnte die MoPeG Reform für die Grunderwerbsteuer werden. Denn hier könnte es zu erheblichen Auswirkungen kommen. Durch die Reform könnten viele Befreiungen für Übertragungen betreffend eine Gesamthand wegfallen. Angekündigt wurde aber, dass im geplanten Wachstumschancengesetz für Ende 2023 eine Übergangsfrist bis Ende 2024 für die weitere Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften für die Personengesellschaften vorgesehen wird. Zudem soll noch intensiv geprüft werden, ob die bisherigen Befreiungsregelungen für Personengesellschaften weiterhin aufrechterhalten werden sollen. Die gesetzgeberische Entwicklung bleibt an dieser Stelle abzuwarten. Sprechen Sie uns im Zweifel an, bevor Sie Grundstücksübertragen aus Ihrer oder in Ihre Personengesellschaft vornehmen.

Gerne beraten wir Sie in diesen Fragen.