Neuer Entwurf eines BMF-Schreibens zur E-Rechnung

Die Finanzverwaltung hat Mitte Juni den Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Anwendung der Regelungen zur E-Rechnung veröffentlicht.

Ergänzend zu unserem Blog vom Anfang des Jahres 2024 möchten wir hier nun im Konkreten auf Hinweise aus dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur neuen E-Rechnung  eingehen. Das endgültige BMF-Schreiben soll voraussichtlich zu Beginn des 4. Quartals 2024 veröffentlich werden.

Die Finanzverwaltung stellt zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 dar. Sie macht deutlich, auf welche Sachverhalte sich die E-Rechnung erstreckt. Dies gilt z. B. auch für Rechnungen, die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden oder auch für Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) unterliegen. Dies gilt also auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Kleinunternehmer ist oder ein Land- oder Forstwirt.

Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 250,- €) können weiter als sonstige Rechnungen ausgestellt werden. E-Rechnungen können in einem rein strukturierten, aber auch in einem hybriden Format erstellt werden. Dabei zulässig sind alle E-Rechnungsformate, die der europäischen Norm entsprechen.

Im Entwurf des BMF-Schreibens geht die Finanzverwaltung konkreter auf einige Detailfragen ein, von denen einige im Folgenden kurz dargestellt werden:

  • Umfang der E-Rechnung: diese muss alle notwendigen Rechnungsinhalte enthalten. Die im strukturierten Teil der Rechnung enthaltenen Angaben müssen eine eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen.
  • Übermittlung der E-Rechnung: Übermittlung mittels elektronischer Schnittstelle, per Download (z.B. über Kundenportale), per E-Mail oder externem Dienstleister ist möglich.
  • Empfang der E-Rechnung: ab dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Dafür reicht aber grds. ein E-Mail-Postfach aus.
  • Verträge als Rechnung: auch Verträge können als Rechnung gelten. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miete) reicht es dann aus, wenn eine E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum zur Verfügung gestellt und der entsprechende Vertrag als Anlage beigefügt wird. Zu beachten: auch für bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse muss spätestens nach Ende der Übergangsregelungen eine initiale E-Rechnung erstellt werden.
  • Aufbewahrung: Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass er in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sichergestellt sein. Soweit separat versandte Dokumente für die Besteuerung relevant sind, müssen auch diese in der ursprünglichen Form aufbewahrt werden.
  • Regelungen zum Vorsteuerabzug: Zum Thema „Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers“ stellt die Finanzverwaltung klar, dass in den Fällen, in denen eine E-Rechnung verpflichtend ist, nur diese die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 und § 14a UStG erfüllt. Eine sonstige Rechnung erfüllt in diesen Fällen nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung und berechtigt dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug. Ist (versehentlich) eine sonstige Rechnung ausgestellt worden, kann diese durch eine E-Rechnung berichtigt werden, soweit sie eine eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung enthält. Während der Übergangszeiträume nach § 27 Abs. 38 UStG wird allein wegen der Ausstellung der Rechnung im falschen Format der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht beanstandet, sofern der Rechnungsempfänger anhand der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen konnte.
  • Keine Pflicht zur elektronischen Verarbeitung: Die Rechnung muss in den B2B-Fällen bei inländischen Unternehmern zwar verpflichtend – abgesehen von den Übergangsregelungen – in einem elektronischen strukturierten Format erstellt, übermittelt und von beiden Vertragspartnern auch elektronisch archiviert werden. Es ist aber derzeit nicht erforderlich, dass die E-Rechnung beim Rechnungsempfänger auch (medienbruchfrei) elektronisch verarbeitet werden muss (sie muss aber elektronisch verarbeitbar und von der Finanzverwaltung auswertbar sein).

Einige noch offene Fragen:

  • Keine Hinweise enthält der Entwurf des BMF-Schreibens zu den Fragen eventueller Sanktionen für den Rechnungsaussteller, wenn er seiner Verpflichtung zur Abrechnung per E-Rechnung nicht nachkommen sollte.
  • Mit der Einführung der verpflichtenden E-Rechnung werden sich nicht nur umsatzsteuerrechtliche Fragen ergeben. Insbesondere werden kleinere Unternehmer bei der Umstellung auf die Rechnungsausstellung (spätestens ab 2028) und auf den Rechnungseingang (ab 2025) vor Probleme gestellt. Bedauerlicherweise gibt es seitens des Bundes noch keine erkennbaren Bemühungen, ein niedrigschwelliges Angebot bereit zu stellen, über das E-Rechnungen erstellt, übermittelt, empfangen und visualisiert werden können.
  • Ebenfalls keine Hinweise enthält der Entwurf zu den vielfältigen Problemen der Barverkaufsrechnungen außerhalb der Kleinbetragsrechnungen.

Der Entwurf des BMF-Schreibens lässt noch viele weitere Fragen offen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das endgültige BMF-Schreiben gewisse Fragestellungen konkreter beantworten kann.