Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz: Praxisrelevante Änderungen

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz (verkündet am 30.6.2020, BGBl. 2020 S. 1512 ff.) bündelt dabei die steuerlichen Maßnahmen aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket, die sehr schnell greifen sollen. Es enthält als steuerliche Hilfsmaßnahmen u.a. Regelungen

  • zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes,
  • zum Kinderbonus,
  • zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und
  • zu Elektrofahrzeugen.

1. Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes
Vom 01.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von sieben auf fünf Prozent gesenkt. Diese Absenkung wirkt sich vor allem auf die Versteuerung von Dienstwagen, unentgeltliche Wertabgaben, sofern diese mit der Lohnart verknüpft sind, und auf Durchschnittsberechnungen bei Kantinenmahlzeiten aus.

2. Kinderbonus
Für Kinder, für die im Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird jeweils ein Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro für September 2020 und 100 Euro für Oktober 2020 ausgezahlt. Auch wenn ein Kind später als im September 2020 geboren wird, haben die Eltern einen Anspruch auf die 300 Euro Kinderbonus. In der Einkommensteuererklärung wird dieser Bonus mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet und bei der Günstigerprüfung berücksichtigt, sodass in der Praxis nur Eltern bis zu einem bestimmten Einkommen tatsächlich von diesem Kinderbonus profitieren.

3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende profitieren zusätzlich zum Kinderbonus auch von der Erhöhung des Entlastungsbetrags. Für die Jahre 2020 und 2021 steigt dieser von 1.908 Euro auf 4.008 Euro. Der Erhöhungsbetrag wird hierbei als Freibetrag über ELStAM berücksichtigt und auf die restlichen Monate des Jahres verteilt, sodass keine Rückrechnungen erforderlich sind. Die Gesetzesänderung ermöglicht es darüber hinaus, dass der Freibetrag ohne Antrag der Mitarbeiter automatisiert als ELStAM übermittelt werden kann und die Arbeitgeber diesen Erhöhungsbetrag dann rückwirkend berücksichtigen können, ohne dass die Mitarbeiter einen Freibetrag beim Finanzamt beantragen müssen. Der Entlastungbeitrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 Euro bleibt unverändert.

4. Elektrofahrzeuge
Der geldwerte Vorteil bei Elektrofahrzeugen ohne Kohlendioxidemission, zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft werden, wird seit dem 01.01.2020 nur mit ein Viertel des Bruttolistenpreises (BLP) angesetzt. Die Grenze von 40.000,00 € zur Anwendung dieser Regelung wurde nun auf einen Höchstbetrag von 60.000,00 € angehoben. Hinzu kommt ein staatlicher Zuschuss als „Innovationsprämie“ von bis zu 6.000 Euro für die Neuanschaffung eines E-Autos. Bei der Fahrtenbuchmethode ist ebenfalls nur ein Viertel der Absetzung für Abnutzung bzw. der Leasingrate in die Gesamtkosten einzubeziehen.